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   BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10   

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https://dejure.org/2010,12306
BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10 (https://dejure.org/2010,12306)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2010 - VIII B 23/10 (https://dejure.org/2010,12306)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2010 - VIII B 23/10 (https://dejure.org/2010,12306)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • openjur.de

    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18, GewStG
    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • Bundesfinanzhof

    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 EStG 2002, GewStG
    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 EStG 2002, GewStG
    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • IWW
  • rewis.io

    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • ra.de
  • rewis.io

    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Einkünften aus Kurberatung unter die Gewerbesteuer trotz Einordnung der Tätigkeit als freiberuflich

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kurberater übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit aus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
  • BFH, 05.10.2006 - VII R 24/03

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen einen kommunalen

    Auszug aus BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10
    Denn durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, nach Maßgabe des Gewerbesteuerrechts zu beantworten ist und eine ggf. mit dem Gesetz nicht vereinbare rechtswidrige Bevorzugung eines Konkurrenten keinen Anspruch auf gleichermaßen rechtswidrige Freistellung von der Besteuerung schafft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 112/94

    Voraussetzungen für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides

    Auszug aus BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10
    Dies gilt im Streitfall auch hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen Treu und Glauben, den sie darin sieht, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ihre zuvor einkommensteuerlich als freiberuflich eingestufte Tätigkeit der Gewerbesteuer unterworfen hat (vgl. im Übrigen dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449).
  • BFH, 16.09.1999 - XI B 63/98

    Gewerbliche Tätigkeit eines Krankenhausberaters

    Auszug aus BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10
    Setzt der Vergleichsberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, muss auch derjenige, der die Ausübung eines ähnlichen Berufs behauptet, über eine vergleichbare Ausbildung verfügen (BFH-Beschluss vom 16. September 1999 XI B 63/98, BFH/NV 2000, 242, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10
    Denn durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, nach Maßgabe des Gewerbesteuerrechts zu beantworten ist und eine ggf. mit dem Gesetz nicht vereinbare rechtswidrige Bevorzugung eines Konkurrenten keinen Anspruch auf gleichermaßen rechtswidrige Freistellung von der Besteuerung schafft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).
  • FG Hamburg, 09.05.2019 - 2 K 342/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes - Keine Ähnlichkeit zu einem

    Ist für einen Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung erforderlich, muss die Ausbildung des ähnlichen Berufs vergleichbar sein (vgl. BFH, Beschluss vom 7. September 2010 VIII B 23/10, juris; BFH, Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl II 2007, 781; vom 31. August 2005, XI R 62/04, juris).
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